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Mit
Inkrafttreten der neuen Trinkwasserverordnung zum 01.01.2003 ist die
Umsetzung der Richtlinie 98831EG des Rates über die “Qualitat von Wasser
für den menschlichen Gebrauch vom 3. November 1996 erfolgt. Gesetzliche
Grundlage ist das lnfektionsschutzgesetz (lfSG), das am 01.01.2001 in
Kraft getreten ist.
Gemeinsam mit der neuen Gesetzgebung zur Gewährleistung und
Produkthaftung stellt die neue Trinkwasserverordnung neue Anforderungen
an die Trinkwasserinstallation in Gebäuden und an deren Betreiber.
Die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sorgt für mehr Schutz für
Verbraucher.
Um die volle Tragweite der Veränderungen in der Gesetzgebung und die
Auswirkungen für Sanitärinstallateure und Kunden nachvollziehen zu
können, bedarf es einer genauen Betrachtung der einzelnen Änderungen -
vor allem im Zusammenhang mit der Legionellen-Problematik.
Die Wasserwerke sorgen dafür, dass die Vorgaben der
Trinkwasserverordnung in bakteriologischer und toxikologischer Hinsicht
bis zur Ubergabe beim Verbraucher vollständig eingehalten sind. Probleme
können jedoch nach der Ubergabe im Hausinstallationssystem entstehen.
Konkret fordert der §4 Abs. 1 “Wasser für den menschlichen Gebrauch muss
frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein“. Der §6 Abs.
1 definiert, dass die Qualität an jeder Zapfstelle, die der Entnahme von
Wasser für den menschlichen Gebrauch dient, einzuhalten ist.
D.h. alle Probleme die im Hausinstallationssystem z.B. durch falsche
Werkstoffwahl, ungeeignete Wassertemperaturen (sowohl im Kaltwasser- als
auch im Warmwasserbereich), lange Stagnationszeiten, Inkrustationen und
Schlammbildung in Leitungssystemen und Speichern, sowie nicht zuletzt
durch ungenügende Wartung und Instandhaltung entstehen, werden in die
gesetzliche Betrachung miteingezogen. (4 Einhaltung der allgemein nnerkannten Regeln der Technik.)
Dabei ist zu beachten, dass die neuen TrinkwV nicht nur Trinkwasser im
Sinne Wasser zum “Trinken“, sondern “Wasser für den menschlichen
Gebrauch“, also auch Duschwasser usw. mit einbezieht.
Die neue TrinkwV regelt Verantwortlichkeiten - für Planer,
Sanitärinstallateure und Betreiber!
Die TrinkwV beschränkt sich nicht nur auf die Definition von Qualität
und Anforderungen an das Trinkwasser. Sie regelt auch ganz klar die
Verantwortlichkeiten und macht damit eine enge Zusammenarbeit von
Planer, Hersteller und Betreiber einer Trinkwasseranlage erforderlich.
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§4 besagt: “Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die
Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten,
in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative
Beeinflussung des Wassers vermieden wird; zu diesem Zweck ist die Anlage
fachgerecht von geschulten Personenzu errichten, zu warten und instand
zu halten...“
§4 Abs. 2 hat einen eindeutigen Verbotscharakter “Der Unternehmer und
der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das
den Anforderungen (~5 und §6) nicht entspricht, nicht als Wasser für den
menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.
ACHTUNG! Die Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist gern. §24 Abs. 1
in Verbindung rnit §75 Abs. 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes
strafbar.
Trinkwasseranlagen müssen nach dem Stand der Technik geplant,
ausgeführt, betrieben und betreut werden. Dazu sind für Planer,
Installateure un Betreiber in DVGW-Arbeitsblättern, DIN-Normen und
VDI-Richtlinien betriebstechnische, bautechnische und
verfahrenstechnische Maßnahmen angegeben, wie dieses Ziel erreicht
werden kann. Die Richtlinie VDI 6023 fasst beispielsweise nahezu alle
Vorschriften zusammen, die bei hygienebewusster Planung, Ausführung,
Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen zu berücksichtigen
sind. Maßnahmen zur Vermindungen des Legionellenwachsturns in Leitungs-
und Trinkwassererwärmunganlagen sind in den DVGW Arbeitsblättern W 551,
W 552 und W 553 geregelt, Insbesondere sind im DVGW Arbeitsblatt W552
Grenzwerte oder Orientierungswerte von Legionellen-Konzentrationen im
Wasser festgelegt und Sanierungsmaßnahmen beschrieben. |